255 US-Stützpunkte in Deutschland

„Deutschland wird nicht besetzt zum Zweck seiner Befreiung, sondern als ein besiegter Feindstaat“, hieß es unmißverständlich in der Direktive JCS 1067 der US-Army vom April 1945. Was den Deutschen als „Befreiung“ verkauft wird, faßten also nicht einmal die Feindmächte als Befreiungsakt auf, sondern als militärische Unterwerfung eines politischen und wirtschaftlichen Konkurrenten.

Und mittendrin sitzen die Amis mit über 55.000 Mann samt Atomwaffen, Großbritannien mit fast 19.000 Mann und Frankreich mit gut 3.500 Mann.

USrael Militärregierung – Deutschland. “Your Job in Germany – Never trust the Krauts!”

Kein Land der Erde muß durch USrael-Truppen „befreit“ werden – im Gegenteil, die Welt muß von den kriegsgeilen USrael-Mischpoken befreit werden !

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Am Tag des Besuchs von Präsident Obama in Ramstein (Juni 2009) – sprach er vor amerikanischen Soldaten “Germany is an occupied country and it will stay that way.”
http://www.verband-deutscher-soldaten.de/index.php?option=com_content&view=article&id=115:desganzendeutschlands-glueck-und-heil&catid=40:soldat-im-volk&Itemid=68
http://www.dpvm.de/besetztes-land.html

 In keinem anderen fremden Land haben die USA so viele Soldaten stationiert wie in Deutschland. Daran hat sich seit dem vor mehr als zwanzig Jahren zu Ende gegangenen Kalten Krieg nichts geändert. Von den rund 720 außerhalb der USA liegenden größeren Stützpunkten der US-Armee und anderer regierungsnaher Stellen befinden sich 235 in Deutschland, 123 in Japan und 87 in Südkorea. Von den etwa 136.000 dauerhaft in Übersee stationierten US-Soldaten halten sich mit mehr als 50.000 die meisten ebenfalls in Deutschland auf. Neben den Soldaten sind hierzulande noch etwa 8.500 „US-Zivilpersonen“ und mehr als 30.000 „Andere“ tätig. Unter den letztgenannten dürften Mitarbeiter der zahlreichen US-Geheim- und -Nachrichtendienste sowie „Söldner“ privater Sicherheitsunternehmen das mit Abstand größte Kontingent stellen.

In Stuttgart-Vaihingen befindet sich das Europäische Kommando (EUCOM) der US-Streitkräfte, das von Westeuropa bis zum Ural und in einem Teil des Nahen und Mittleren Ostens für alle militärischen Aktivitäten der US-Streitkräfte verantwortlich ist. Ein weiteres Einsatzführungskommando ist in Stuttgart-Möhringen stationiert. Von dort aus
werden Einsätze der US-Streitkräfte auf dem afrikanischen Kontinent gelenkt und
überwacht. Im rheinland-pfälzischen Ramstein liegt schließlich eine der weltweit
wichtigsten Basen der US-Luftwaffe, sie ist das größte Luftdrehkreuz der
US-Streitkräfte außerhalb der USA und war z.B. für die US-Einsätze im Irak und
in Afghanistan von entscheidender Bedeutung.

Die rechtlichen Grundlagen für diese ausgeprägte US-Präsenz auf deutschem Boden sind unter anderem das NATO-Truppenstatut von 1951, der „Aufenthaltsvertrag“ von 1954 sowie ein 1959 geschlossenes Zusatzabkommen zum Truppenstatut. Die Abkommen, die rein theoretisch von der deutschen Regierung gekün digt werden könnten, schränken die
Souveränität der Bundesregierung immer dann erheblich ein, wenn es um die
Aktivitäten und Vorrechte der US-Streitkräfte geht. Sie genießen eine
ungehinderte Bewegungsfreiheit, dürfen Straßen, (öffentliche) Gebäude und
Truppenübungsplätze unentgeltlich nutzen und sind u.a. von sämtlichen Kosten
freigestellt, die bei der Behebung von Manöverschäden entstehen.

Die US-Flugbewegungen über Deutschland unterliegen keiner Kontrolle durch
Bundesbehörden und dürfen auch nicht aufgezeichnet werden. Weil die US-Maschinen
in den alten Bundesländern jederzeit und überall landen dürfen, werden zivile
deutsche Flughäfen nach wie vor als Drehscheiben für US-Militärtransporte in die
weltweiten Krisengebiete genutzt. Und letztendlich hat die Bundesrepublik
Deutschland auf die Zuständigkeit ihrer Rechtsprechung bei sämtlichen
Verfehlungen und strafbaren Handlungen verzichtet, die von US-Truppen und deren
zivilem Gefolge in Deutschland begangen werden!

Deutschland stellt sich damit auch weiterhin als ein besetztes Land dar, das alle Kosten der Stationierung der ausländischen Truppen trägt und in diesem Zusammenhang nichts
zu sagen hat!
Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen – aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 3958

Die USrael-Stützpunkte hier im Land zeigen das Ausmaß der Bedrohung. Laut aktivepolitik gibt es 255 USrael-Stützpunkte in Deutschland; einige davon sind bereits geschlossen. Glaubt man GlobalSecurity.org, sind es 112, und laut Wikipedia immer noch 51 Stützpunkte. Auch wenn die Truppenstärke der Bundeswehr weitaus größer ist als die ausländischer Streitkräfte, fragt sich, was die USrael-Armee hier noch treibt. Und wozu werden Atomwaffen mitten in Deutschland gelagert?
Die folgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stammen aus dem Jahr 2002: Die Schmarotzer leben hier auf unserer Tasche ! *** Ami go home! ***

  1. Ag Pub & Tng Aids Ctr, Frankfurt Main, US-Armee
  2. Alvin York Vil Fam Hsg, Bad Nauheim, US-Armee
  3. Amberg Fam Hsg, Amberg, US-Armee
  4. Amelia Earhart Hotel, Wiesbaden, US-Armee
  5. American Arms Hotel, Wiesbaden, US-Armee
  6. Anderson Barracks, Dexheim, US-Armee
  7. Ansbach, Ansbach, US-Armee
  8. Argonner Kaserne, Hanau, US-Armee
  9. Armstrong Barracks, Büdingen, US-Armee
  10. Armstrong Village Fam Hsg, Büdingen, US-Armee
  11. Artillery Kaserne, Garmisch, US-Armee
  12. Aschaffenburg Fam Hsg, Aschaffenburg, US-Armee
  13. Aschaffenburg Tng Areas, Aschaffenburg, US-Armee
  14. Askren Manor Fam Hsg, Schweinfurt, US-Armee
  15. Aukamm Hsg Area, Wiesbaden, US-Armee
  16. Babenhausen Family Hsg, Babenhausen, US-Armee
  17. Babenhausen Kaserne, Babenhausen, US-Armee
  18. Bad Aibling Kaserne, Bad Aibling, US-Armee
  19. Bad Kreuznach, Bad Kreuznach, US-Armee
  20. Bad Kreuznach Fam Hsg, Bad Kreuznach, US-Armee
  21. Bad Kreuznach Hospital, Bad Kreuznach, US-Armee
  22. Bamberg, Bamberg, US-Armee
  23. Bamberg Airfield, Bamberg, US-Armee
  24. Bamberg Stor & Range Area, Bamberg, US-Armee
  25. Bann Comm Station, Bann, US-Luftwaffe
  26. Bann Communication Station No 2, Landstuhl, US-Luftwaffe
  27. Barton Barracks, Ansbach, US-Armee
  28. Baumholder, Baumholder, US-Armee
  29. Baumholder Airfield, Baumholder, US-Armee
  30. Baumholder Fam Hsg, Baumholder, US-Armee
  31. Baumholder Hospital, Baumholder, US-Armee
  32. Baumholder Qm Area, Baumholder, US-Armee
  33. Benjamin Franklin Vil Fam Hsg, Mannheim, US-Armee
  34. Bensheim Maint & Supply Fac, Bensheim, US-Armee
  35. Binsfeld Family Hsg Annex, Binsfeld, US-Luftwaffe
  36. Birkenfeld Hsg Facilities, Baumholder, US-Armee
  37. Bitburg Family Hsg Annex, Bitburg, US-Luftwaffe
  38. Bitburg Storage Annex No 2, Bitburg, US-Luftwaffe
  39. Bleidorn Fam Hsg, Ansbach, US-Armee
  40. Boeblingen Fam Hsg, Stuttgart, US-Armee
  41. Boeblingen Range, Stuttgart, US-Armee
  42. Boeblingen Tng Area, Stuttgart, US-Armee
  43. Breitenau Skeet Range, Garmisch, US-Armee
  44. Breitenwald Tng Area, Landstuhl, US-Armee
  45. Bremerhaven, Mannheim, US-Armee
  46. Buechel Air Base, Büchel, US-Luftwaffe
  47. Buedingen Ammo Area, Beudingen, US-Armee
  48. Buedingen Army Heliport, Beudingen, US-Armee
  49. Butzbach Tng Area & Range, Butzbach, US-Armee
  50. Cambrai Fritsch Kaserne, Darmstadt, US-Armee
  51. Camp Oppenheim Tng Area, Guntersblum, US-Armee
  52. Campbell Barracks, Heidelberg, US-Armee
  53. Campo Pond Tng Area, Hanau, US-Armee
  54. Cardwell Village Fam Hsg, Hanau, US-Armee
  55. Chiemsee Recreation Area, Bernau, US-Armee
  56. Coleman Barracks, Mannheim, US-Armee
  57. Coleman Village Fam Hsg, Gelnhausen, US-Armee
  58. Community Fac Kaiserlautern E, Kaiserslautern, US-Armee
  59. Conn Barracks, Schweinfurt, US-Armee
  60. Crestview Hsg Area, Wiesbaden, US-Armee
  61. Daenner Kaserne, Kaiserslautern, US-Armee
  62. Daley Village Fam Hsg, Bad Kissingen, US-Armee
  63. Darmstadt, Darmstadt, US-Armee
  64. Darmstadt Training Center, Darmstadt, US-Armee
  65. Dautphe Boy Scout Camp, Dautphe, US-Armee
  66. Dexheim Fam Hsg, Dexheim, US-Armee
  67. Dexheim Missile Fac, Dexheim, US-Armee
  68. East Camp Grafenwoehr, Hof, US-Armee
  69. Echterdingen Airfield, Stuttgart, US-Armee
  70. Edingen Radio Receiver Fac, Heidelberg, US-Armee
  71. Egelsbach Transmitter Fac, Langen, US-Armee
  72. Einsiedlerhof Maintenance Anx, Einsiedlerhof, US-Luftwaffe
  73. Einsiedlerhof Storage Annex, Einsiedlerhof, US-Luftwaffe
  74. Einsiedlerkoepfe Training Anx, Kaiserslautern, US-Luftwaffe
  75. Ernst Ludwig Kaserne, Darmstadt, US-Armee
  76. Faulenberg Kaserne, US-Armee
  77. Finthen Airfield, Mainz, US-Armee
  78. Fintherlandstr Fam Hsg, Mainz, US-Armee
  79. Fliegerhorst irfield Kaserne, Hanau, US-Armee
  80. Flynn Fam Hsg & Tng Areas, Bamberg, US-Armee
  81. Frankfurt AFN Sta, Frankfurt Main, US-Armee
  82. Frankfurt Hospital, Frankfurt, US-Luftwaffe
  83. Freihoelser Tng Area, Amberg, US-Armee
  84. Friedrichsfeld Qm Service Ctr, Mannheim, US-Armee
  85. Friedrichsfeld Stor Area, Mannheim, US-Armee
  86. Funari Barracks, Mannheim, US-Armee
  87. Garmisch Fam Hsg, Garmisch, US-Armee
  88. Garmisch Golf Course, Garmisch, US-Armee
  89. Garmisch Shopping Center, Garmisch, US-Armee
  90. Gateway Gardens Family Hsg Annex, Frankfurt, US-Luftwaffe
  91. Geilenkirchen Air Base Geilenkirchen, US-Luftwaffe
  92. Gelnhausen, Gelnhausen, US-Armee
  93. General Abrams Hotel & Disp, Garmisch, US-Armee
  94. General Patton Hotel, Garmisch, US-Armee
  95. General Von Steuben Hotel, Garmisch, US-Armee
  96. George C Marshall Vil Fam Hsg, Giessen, US-Armee
  97. George C. Marshall Kaserne, Bad Kreuznach, US-Armee
  98. George Gershwin Fam Hsg, Wetzlar, US-Armee
  99. Germersheim Army Depot, Germersheim, US-Armee
  100. Giebelstadt Giebelstadt, US-Armee
  101. Giebelstadt Army Airfield Würzburg, US-Armee
  102. Giebelstadt DYA Camp, Würzburg, US-Armee
  103. Giebelstadt TAC Def Fac, Würzburg, US-Armee
  104. Giessen, Giessen, US-Armee
  105. Giessen Community Facilities, Giessen, US-Armee
  106. Giessen General Depot, Giessen, US-Armee
  107. Grafenwoehr, US-Armee
  108. Grafenwoehr Tng Area, Grafenwöhr, US-Armee
  109. Griesheim Airfield, Darmstadt, US-Armee
  110. Grossauheim Kaserne, Grossauheim, US-Armee
  111. Gruenstadt AAFES Fac Ma, US-Armee
  112. Gruenstadt Comm Sta Ma, US-Armee
  113. Gut Husum Ammunition Storage Annex, Jever, US-Luftwaffe
  114. Hainerberg Hsg and Shop Ctr, Wiesbaden, US-Armee
  115. Hammonds Barracks, Heidelberg, US-Armee
  116. Hanau, Hanau, US-Armee
  117. Harvey Barracks, US-Armee
  118. Hausberg Ski Area, Garmisch, US-Armee
  119. Heidelberg, Heidelberg, US-Armee
  120. Heidelberg Airfield, Heidelberg, US-Armee
  121. Heidelberg Community Sup Ctr, Heidelberg, US-Armee
  122. Heidelberg Golf Course, Heidelberg, US-Armee
  123. Heidelberg Hospital, Heidelberg, US-Armee
  124. Herforst Family Hsg Anx, Herforst, US-Luftwaffe
  125. Hill 365 Radio Relay Fac, Kaiserslautern, US-Armee
  126. Hochspeyer Ammo Stor Anx, Hochspeyer, US-Luftwaffe
  127. Hoechst, US-Armee
  128. Hohenfels, Hohenfels, US-Armee
  129. Hohenfels Tng Area, Hohenfels, US-Armee
  130. Hommertshausen Girl Scout Camp, Hommertshausen, US-Armee
  131. Hoppstaedten Waterworks, Baumholder, US-Armee
  132. Husterhoeh Communication Site, Pirmasens, US-Luftwaffe
  133. Husterhoeh Kaserne, Pirmasens, US-Armee
  134. Hutier Kaserne, Hanau, US-Armee
  135. Idar Oberstein Fam Hsg, Baumholder, US-Armee
  136. Illesheim, Illesheim, US-Armee
  137. Jefferson Village Fam Hsg, Darmstadt, US-Armee
  138. Jever Air Base, Jever, US-Luftwaffe
  139. John F Dulles Village Fam Hsg, Giessen, US-Armee
  140. Johnson Barracks, Nürnberg, US-Armee
  141. Kaiserslautern, Kaiserslautern, US-Armee
  142. Kaiserslautern Army Depot, Kaiserslautern, US-Armee
  143. Kaiserslautern Equip Spt Ctr, Kaiserslautern, US-Armee
  144. Kaiserslautern Fam Hsg Anx No 3, Kaiserslautern, US-Luftwaffe
  145. Kapaun Administration Anx, Kaiserslautern, US-Luftwaffe
  146. Kastel Hsg Area, Wiesbaden, US-Armee
  147. Katterbach Kaserne, Ansbach, US-Armee
  148. Kefurt & Craig Village Fam Hsg, Stuttgart, US-Armee
  149. Kelley Barracks-Ger-GE44E, Darmstadt, US-Armee
  150. Kelley Barracks-Ger-GE44F, Stuttgart, US-Armee
  151. Kilbourne Kaserne, Heidelberg, US-Armee
  152. Kitzingen, US-Armee
  153. Kitzingen Family Hsg, Kitzingen, US-Armee
  154. Kitzingen Tng Areas, Kitzingen, US-Armee
  155. Kleber Kaserne, Kaiserslautern, US-Armee
  156. Kornwestheim Golf Course, Stuttgart, US-Armee
  157. Lampertheim Tng Area, Viernheim, US-Armee
  158. Landstuhl Family Hsg Annex O3, Landstuhl, US-Luftwaffe
  159. Landstuhl Heliport, Landstuhl, US-Armee
  160. Landstuhl Hospital, Landstuhl, US-Armee
  161. Landstuhl Maintenance Site, Ramstein, US-Luftwaffe
  162. Langen Terrace Fam Hsg Area, Langen, US-Armee
  163. Langerkopf Rad Rel Site, Leimen, US-Luftwaffe
  164. Larson Barracks, Kitzingen, US-Armee
  165. Ledward Barracks, Schweinfurt, US-Armee
  166. Leighton Barracks, US-Armee
  167. Lincoln Village Fam Hsg, Darmstadt, US-Armee
  168. Mainz, Mainz, US-Armee
  169. Mainz-Kastel Station, Wiesbaden, US-Armee
  170. Mannheim, Mannheim, US-Armee
  171. Mannheim Class III Point, Mannheim, US-Armee
  172. Mark Twain Village Fam Hsg, Heidelberg, US-Armee
  173. McArthur Place Fam Hsg, Friedberg, US-Armee
  174. McCully Barracks, Mainz, US-Armee
  175. Messel Small Arms Range, Darmstadt, US-Armee
  176. Miesau, Miesau, US-Armee
  177. Miesau Ammo Depot, Miesau, US-Armee
  178. Moehringen Fam Hsg, Stuttgart, US-Armee
  179. Nathan Hale Qm Area, Darmstadt, US-Armee
  180. Neubruecke, Neubrücke, US-Armee
  181. Neubruecke Hospital, Baumholder, US-Armee
  182. New Argonner Fam Hsg, Hanau, US-Armee
  183. Oberdachstetten Tng Area, Ansbach, US-Armee
  184. Oberweis Annex, Oberweis, US-Luftwaffe
  185. Oftersheim Small Arms Range, Heidelberg, US-Armee
  186. Panzer Kaserne-Ger-GE642, Kaiserslautern, US-Armee
  187. Panzer Kaserne-Ger-GE643, Stuttgart, US-Armee
  188. Patch Barracks, Stuttgart, US-Armee
  189. Patrick Henry Village Fam Hsg, Heidelberg, US-Armee
  190. Patton Barracks, Heidelberg, US-Armee
  191. Pendleton Barracks, Giessen, US-Armee
  192. Pfeffelbach Waterworks, Baumholder, US-Armee
  193. Pioneer Kaserne, Hanau, US-Armee
  194. Pioneer Village Fam Hsg, Hanau, US-Armee
  195. Pond Barracks, Amberg, US-Armee
  196. Pruem Air Station, Prüm, US-Luftwaffe
  197. Pulaski Barracks, Kaiserslautern, US-Armee
  198. Quirnheim Missile Sta Ma, US-Armee
  199. Ramstein Air Base, Landstuhl, US-Luftwaffe
  200. Ramstein Storage Annex, US-Luftwaffe
  201. Ray Barracks, Friedberg, US-Armee
  202. Regensburg Fam Hsg, Regensburg, US-Armee
  203. Rhein Main AB, Frankfurt, US-Armee
  204. Rhein Main Air Base, Frankfurt, US-Luftwaffe
  205. Rheinau Coal Pt D-1, Mannheim, US-Armee
  206. Rheinblick Rec Annex, Wiesbaden, US-Armee
  207. Rhine Ordnance Barracks, Kaiserslautern, US-Armee
  208. Robinson Barracks, Stuttgart, US-Armee
  209. Robinson-Grenadier Fam Hsg, Stuttgart, US-Armee
  210. Roman Way Village Fam Hsg, Butzbach, US-Armee
  211. Rose Barracks, Bad Kreuznach, US-Armee
  212. Rottershausen Ammo Stor Area, Schweinfurt, US-Armee
  213. Sambach AFN Fac, Sambach, US-Armee
  214. Schweinfurt, Schweinfurt, US-Armee
  215. Schweinfurt Tng Areas, Schweinfurt, US-Armee
  216. Schwetzingen Training Area, Heidelberg, US-Armee
  217. Sembach Admin Annex (Wing HQ), Wartenberg, US-Luftwaffe
  218. Sheridan Barracks, Garmisch, US-Armee
  219. Shipton Kaserne, Ansbach, US-Armee
  220. Siegenburg Air Range, Mühlausen, US-Luftwaffe
  221. Smith Barracks, Baumholder, US-Armee
  222. South Camp Vilseck, Vilseck, US-Armee
  223. Spangdahlem Air Base, Spangdahlem, US-Luftwaffe
  224. Speicher Family Hsg Anx, Speicher, US-Luftwaffe
  225. Spinelli Barracks, Mannheim, US-Armee
  226. St Barbara Village Fam Hsg, Darmstadt, US-Armee
  227. Stem Kaserne, Heidelberg, US-Armee
  228. Steuben & Weicht Vil Fam Hsg, Stuttgart, US-Armee
  229. Storck Barracks Bad, Windsheim, US-Armee
  230. Strassburg Kaserne, Baumholder, US-Armee
  231. Stuttgart Dependent School, Stuttgart, US-Armee
  232. Sullivan Barracks, Mannheim, US-Armee
  233. Sulzheim Tng Area, Schweinfurt, US-Armee
  234. Taylor Barracks, Mannheim, US-Armee
  235. Tiergarten Tng Area, Hanau, US-Armee
  236. Tompkin Barracks, Heidelberg, US-Armee
  237. Turley Barracks, Mannheim, US-Armee
  238. Vilseck, Vilseck, US-Armee
  239. Vogelweh Family Hsg Annex, Kaiserslautern, US-Luftwaffe
  240. Wackernhm-Schwabenwaeldchen Ta, Mainz, US-Armee
  241. Warner Barracks, Bamberg, US-Armee
  242. Warner Barracks Fam Hsg, Bamberg, US-Armee
  243. Weisskirchen AFN Trans Fac, Weisskirchen, US-Armee
  244. Wetzel Fam Hsg, Baumholder, US-Armee
  245. Wetzel Kaserne, Baumholder, US-Armee
  246. Wiesbaden Army Airfield, Wiesbaden, US-Armee
  247. Wiesbaden Small Arms Range, Wiesbaden, US-Armee
  248. Wolfgang Kaserne, Hanau, US-Armee
  249. Wuerzburg, Würzburg, US-Armee
  250. Wuerzburg Hospital, Würzburg, US-Armee
  251. Wuerzburg Tng Areas, Würzburg, US-Armee
  252. Yorkhof Kaserne, Hanau, US-Armee
  253. 3 Einrichtungen ohne weitere Angaben

Ergänzend:  Alliierte Zuständigkeit im Grund Gesetz

Die Zuständigkeit der Alliierten ergibt sich aus folgenden gültigen Rechtsgrundlagen:

Staatenlos, Heimat, Nazifizierung > *DEUTSCH* *deutsche-r Staatsangehörige-r*
Art. 16, 116 ./. 139 Bonner Militär Grund Gesetz GG ebenso DRiG § 9. u. 18 ./. in Verbindung mit Artikel 139 GG

Art. 16 GG
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden [???]. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art. 116 GG
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland [gemeint ist nicht die BRD] genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Art. 139 GG
Die zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

SAMMLUNG der Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung – Deutschland
(Englischer und deutscher Text )

Authorized for Publishing by Military Government
Druck von Albert Höntges Söhne, Krefeld, Petersstraße 63

Zu beziehen durch:
Verlag Albert Höntges Krefeld, Petersstraße 63 und durch den Buchhandel

Auszug deutscher Text:
Militärregierung – Deutschland
Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers

Die Sammlung der Militärregierung im Ganzen – Link

Gesetz Nr. 1

Aufhebung Nationalsozialistischer Gesetze

Um die Grundsätze und Lehren der NSDAP aus dem deutschen Recht
und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes auszurotten, um für
das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen, wird
folgendes verordnet.

Artikel l

1. Die folgenden nationalsozialistischen Grundgesetze, die seit 30. Januar 1933 eingeführt wurden, sowie sämtliche Ergänzungs- und Ausführungsgesetze, Vorschriften und Bestimmungen, verlieren hiermit ihre Wirksamkeit innerhalb des besetzten Gebietes!

a) Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933,
RGBl 1/285.
b) Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933/ RGBl
1/479.
c) Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.
Dezember 1933, RGBl I/l016.
d) Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum
Schutze der Parteiuniformen vom 20. Dezember, 1934, RGBl 1/1269.
e) Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935, RGBl 1/1145.
f) Hitlerjugendgesetz vom 1. Dezember 1936, RGBl 1/993.
g) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre
vom 15. September 1935, RGBl 1/1146.
h) Erlaß des Führers betreffend die Rechtsstellung der NSDAP vom 12.
Dezember 1942, RGBl 1/733.
i) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, RGBl 1/1146.
2. Weitere nationalsozialistische Gesetze werden durch die
Militärregierung zu dem in der Einleitung genannten Zweck außer Kraft
gesetzt werden.

Artikel II – Nichtanwendung von Rechtssätzen

3. Kein deutscher Rechtssatz, gleichgültig wie und wann erlassen oder verkündet, darf durch die Gerichte oder die Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes angewendet werden, falls solche Anwendung im Einzelfalle Ungerechtigkeit und Ungleichheit verursachen würde, indem entweder (a) jemand wegen seiner Beziehungen zur NSDAP, zu deren Gliederungen, angeschlossenen Verbänden oder betreuten Organisationen begünstigt wird, oder (b) jemandem wegen seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubensbekenntnisses oder seiner Gegnerschaft zur NSDAP und deren Lehren Nachteile zugefügt werden.

Artikel III – allgemeine Auslegungsvorschriften

4. Die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechtes nach national- sozialistischen Grundsätzen, gleichgültig wann und wo dieselben
kundgemacht wurden, ist verboten.
5. Entscheidungen der deutschen Gerichte, deutscher Amtsstellen und Beamten, oder juristische Aufsätze, die nationalsozialistische Ziele oder Lehren erklären oder anwenden, dürfen in Zukunft nicht mehr als Quelle für die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechtes zitiert oder befolgt werden.
6. Deutsches Recht, das nach dem 3o. Januar 1933 in Kraft trat und in Kraft bleibt, ist so auszulegen und anzuwenden, wie es seinem einfachen Wortlaut entspricht. Der Gesetzeszweck und Auslegungen, die in Vorsprüchen oder anderen Erklärungen enthalten sind, bleiben bei der Auslegung außer Betracht.

Artikel IV – Beschränkung von Strafen

7. Anklage darf nur erhoben, Urteile dürfen nur verhängt und Strafen vollstreckt werden, falls die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich gesetzlich für strafbar erklärt war. Ahndung von strafbaren Handlungen unter Anwendung von Analogie oder wegen angeblich „gesunden Volksempfindens“ ist verboten.
8. Keine grausame oder übermäßig hohe Strafe darf verhängt werden.
Die Todesstrafe ist abgeschafft für alle Verbrechen, die nicht bereits vor dem 30. Januar 1933 gesetzlich mit dem Tode bestraft wurden, es sei denn, daß die Militärregierung die Zustimmung zu deren Verhängung gegeben hat.
9. Die Verhängung der Haft über Personen, die nicht wegen einer bestimmten strafbaren Handlung angeklagt sind und die Bestrafung von Personen ohne gesetzlich vorgeschriebene Strafverhandlung und Verurteilung, sind verboten.
10. Alle Strafen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verhängt wurden und im Widerspruche hierzu stehen und noch nicht
vollstreckt sind, müssen abgeändert werden, um den Vorschriften dieses
Gesetzes zu entsprechen, oder sind aufzuheben.

Artikel V – Strafen
11. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes soll nach Schuldig- sprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach
dessen Ermessen mit allen gesetzlich zulässigen Strafen, und im Falle des
Artikels IV mit Todesstrafe geahndet werden.

Artikel VI – Inkrafttreten
12. Dieses Gesetz tritt am Tage der ersten Verkündung in Kraft.
Im Auftrage der Militärregierung

Gesetz Nr. 2
Deutsche Gerichte
Es wird hiermit verordnet:

Artikel l – Zeitweilige Schließung von Ordentlichen- und Verwaltungsgerichten
1. Im besetzten Gebiete werden die folgenden Gerichte hiermit geschlossen und ihrer
Amtsgewalt für verlustig erklärt, und zwar solange bis sie ermächtigt werden, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen:

(a) Die Oberlandesgerichte und alle Gerichte, über welche die erstgenannten Gerichte Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz sind; (b) Alle unteren Gerichte, über welche das Reichsverwaltungsgericht Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz ist; (c) Alle anderen Gerichte, die nicht in Artikel II abgeschafft werden.

2. Das Reichsgericht und das Reichsverwaltungsgericht haben im besetzten Gebiet bis auf weiteres keine Amtsgewalt über Gerichte oder sonstwie.
3. Entscheidungen, Urteile, Beschlüsse, Verfügungen oder Anordnungen, welche von diesen Gerichten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und während der einstweiligen Schließung erlassen werden, sind innerhalb des besetzten Gebietes nichtig.

Artikel II – Abschaffung der Sonder- und Parteigerichte

4. Die Zuständigkeit und Amtsgewalt der folgenden Gerichte im besetzten Gebiet werden
hiermit abgeschafft: (a) Volksgerichtshof, (b) Sondergerichte,
c) Alle Gerichte der NSDAP, ihrer Gliederungen, Organisationen und angegliederten
Verbände.

Artikel III – Ermächtigung Für Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte

5. Alle Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten Gebiet dürfen ihre Tätigkeit nur wieder aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anordnungen der Militärregierung bestimmt wird.
6. Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesen schriftlichen Anordnungen, haben diese Gerichte nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit folgenden Sachen in der angegebenen Gruppenordnung Vorrang zwecks Verhandlung und Erledigung einzuräumen:
(a) Strafsachen, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur
Wiederaufnahme der Tätigkeit des Gerichts anhängig geworden sind;
(b) Strafsachen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind;
(c) Strafsachen, die anhängig geworden sind, nachdem das Gericht seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat;
(d) Zivilsachen der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, die anhängig geworden sind, bevor oder nachdem das Gericht seine Tätigkeit wieder aufnahm, betreffend:
(1) Familienrecht,
(2) Personenstand,
(3) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Freiheit oder des Körpers, jedoch nicht wegen Beleidigung,
(4) sonstige Schadensersatzansprüche und sonstige Zivilsachen, deren Streitwert nicht höher als fünfhundert Mark (RM 500) ist,
(5) sonstige Zivilsachen.

Artikel IV — Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens der Verwaltungs- und anderen zeitweilig geschlossenen Gerichte

7. Diese Gerichte sollen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn und soweit
dies in schriftlichen Anordnungen der Militärregierung bestimmt wird.

Artikel V – Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte

8. Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren bis er den folgenden Eid leistet:
Eid „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Überzeugung, anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze und alle Rechtsvorschriften der Militär-regierung sowohl ihrem Wortlaute als auch ihrem Sinne befolgen werde; und daß ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“
Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden.
9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.

Artikel VI – Beschränkung der Zuständigkeit

10. Mit Ausnahme von Fällen, die von der Militärregierung besonders bestimmt werden, sind die deutschen Gerichte in dem besetzten Gebiet in den folgenden Sachen nicht zuständig:
(a) Sachen, welche die Flotte, das Heer oder Luftstreitkräfte einer der Vereinigten Nationen, oder Einzelpersonen, die in ihnen dienen oder sie begleiten, betreffen,
(b) Sachen gegen eine der Vereinigten Nationen oder gegen einen ihrer Staats-angehörigen;
(c) Sachen, die sich auf deutsche Gesetze stützen, welche von der Militärregierung zeitweilig oder dauernd aufgehoben worden sind;
(d) Sachen betreffend die Zuwiderhandlung gegen Befehle, die von den Alliierten Streitkräften erlassen worden sind, oder gegen Rechtsvorschriften der Militärregierung, oder Sachen, die die Auslegung oder Gültigkeit solcher Befehle oder Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben;
(e) Sachen, in denen sich ein Militärgericht für zuständig erklärt hat;
(f) Sachen oder Gruppen von Sachen, welche die Militärregierung der ausschließlichen
Zuständigkeit der Gerichte der Militärregierung übertragen hat;
(g) Sachen, betreffend Geldansprüche gegen die deutsche Regierung oder
eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts.
11. Verfahren vor einem deutschen Gericht oder dessen Entscheidungen in Sachen, für die das Gericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Zuständigkeit verloren hat, sind nichtig.

Artikel VII – Rechte der Militärregierung

12. Die folgenden Kontroll- und Aufsichtsrechte sind nicht ausschließlich; zusätzliche und andere Rechte können außerdem von der Militärregierung ausgeübt werden. Die Militärregierung ist befugt:
(a) alle deutschen Richter, Staatsanwälte oder andere Gerichtsbeamte zu entlassen oder zu suspendieren und Notaren und Rechtsanwälten die Praxis zu untersagen;
(b) die Verfahren vor allen Gerichten zu beaufsichtigen, an öffentlichen und unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindenden Verhandlungen teilzunehmen, alle Akten und Bücher der Gerichte und Akten in den einzelnen Sachen einzusehen;
(c) im Verwaltungswege alle Entscheidungen deutscher Gerichte, der ersten und Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen, für nichtig zu erklären, aufzuheben, umzuwandeln oder sonstwie die getroffenen Feststellungen, Urteile oder Erkenntnisse irgend eines Gerichtes abzuändern;
(d) Sachen oder Gruppen von Sachen der Zuständigkeit der Gerichte der Militärregierung zu übertragen;
(e) die Verwaltung, den Haushalt und das Personal aller deutschen Gerichte, die ermächtigt sind ihre Tätigkeit auszuüben, zu kontrollieren und zu beaufsichtigen.
13. Die Todesstrafe darf ohne die Genehmigung der Militärregierung nicht vollstreckt werden.
14. Kein Mitglied der Alliierten Streitkräfte und kein Angestellter der Militärregierung, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, kann als Zeuge vor einem deutschen Gericht weder vorgeladen noch zugelassen werden, es sei denn daß die Zustimmung der Militärregierung eingeholt worden ist.

Artikel VIII – Verjährung und Ersitzung

15. In Sachen, in denen die Verzögerung in der Geltendmachung eines Rechts durch Klage oder durch andere Rechtshandlungen vor einem deutschen Gericht zur Folge hat, daß Ansprüche uneintreibbar werden oder Rechte erlöschen, ist die Zeit, während deren solche Klagen oder andere Rechts-handlungen durch die Schließung der deutschen Gerichte oder die in diesem
Gesetze enthaltenen Beschränkungen unmöglich gemacht wurden, von der Berechnung der Verjährungs- oder Ersitzungsfristen auszuschließen.

Gesetz Nr. 3

Begriffsbestimmung des Ausdrucks „United Nations” (Vereinigte Nationen)

1. Der Ausdruck „United Nations” (Vereinigte Nationen), wie er in Proklamationen, Gesetzen, Verordnungen; Bekanntmachungen und Verfügungen der Militärregierung gebraucht wird, bedeutet, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung, Nationen, welche die „Erklärung
der Vereinigte Nationen” vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben, und Staaten, welche mit diesen Nationen in diesem Kriege verbunden sind
1. Australien
2. Belgien
3. Bolivien
4. Brasilien
5. Kanada
6. Chile
7. China
8. Kolumbien
9. Costa-Rica
10. Kuba
11. Tschechoslowakei
12. Dänemark
13. Dominikanische Republik
14. Ecuador
15. Egypten
16. Abessinien
17. Frankreich
18. Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
19. Griechenland
20. Guatemala
21. Haiti
22. Honduras
23. Island
24. Indien
25. Persien
26. Irak
27. Liberia
28. Luxemburg
29. Mexiko
30. Holland
31. Neuseeland
32. Nicaragua
33. Norwegen
34. Panama
35. Paraguay
36. Peru
37. Philippinen
38. Polen
39. Salvador
40. Südafrikanische Union
41. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
42. Vereinigten Staaten von Amerika
43. Uruguay
44. Venezuela
45. Jugoslavien
2. Die Bezugnahme in diesen Proklamationen, Gesetzen, Verordnungen,
Bekanntmachungen und Verfassungen der Militärregierung auf Regierungen oder Vertreter einer der Vereinigten Nationen bedeutet, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung, Staats- oder sonstige Behörden und Vertreter dieser Nationen, vorausgesetzt, daß sie als solche von dem Obersten Befehlshaber oder den Regierungen, gegenüber denen dieser verantwortlich ist, behandelt werden.
3. Dieses Gesetz tritt mit der Besetzung in Kraft.

Die Sammlung im Ganzen – Militaergesetze

Militärregierung – Deutschland
Kontrollgebiet des Obersten Befehlshaber

DRiG

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961
Vollzitat:
“Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)”
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19. 4.1972 I 713, zuletzt geändert durch § 62 Abs. 9 G v. 17.6.2008 I 1010 [??? Legalität ist zu überprüfen !!!]

DRiG

§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

§ 18 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder
2.
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter
auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig
festgestellt hat.

§ 21
Der gesetzliche Richter (Art. 101 GG)

1. Warum wird Art. 101 GG als „Justizgrundrecht“ bezeichnet?
Es handelt sich um ein Grundrecht, das eine thematische Beziehung zur Rechtsprechung
aufweist und (deshalb) im IX. Abschnitt erscheint. An der Grundrechtsqualität besteht jedoch kein Zweifel.
(Staatsrecht II, Rdnr. 896)

2. Wer ist Grundrechtsträger des Grundrechts aus Art. 101 GG?
Jedermann, nämlich natürliche und juristische Personen. Auch juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind Grundrechtsträger, weil auch sie einen Anspruch auf den
gesetzlichen Richter haben.
(Staatsrecht II, Rdnr. 897 f.)

3. Was versteht man unter der „instanziellen Zuständigkeit“ der Gerichte?
Sie ist eine Sonderform der sachlichen Zuständigkeit, betrifft aber die Frage, welche
Gerichtsstufe (Instanz) innerhalb eines Gerichtes zuständig ist.
(Staatsrecht II, Rdnr. 900)

4. Wodurch wird der gesetzliche Richter im Einzelnen gewährleistet?
In erster Linie durch die unterschiedlichen Prozessordnungen bzw. das
Gerichtsverfassungsgesetz. Die Gerichtsbezirke werden auch durch Rechtsverordnungen festgelegt. Die Zuständigkeiten innerhalb eines Gerichts und innerhalb der Spruchkörper werden durch Geschäftsverteilungspläne bestimmt.
(Staatsrecht II, Rdnr. 900 ff.)

5. Welche Schutzrichtung hat Art. 101 GG?
Es handelt sich um ein Grundrecht des status positivus, nicht nur um die Abwehr des nichtgesetzlichen Richters. Wäre letzteres anzunehmen, entstünde eine Lücke, die den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG in Frage stellte.
(Staatsrecht II, Rdnr. 906)

6. Gibt es Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 101 GG?
Nein. In jedem Fall muß der gesetzliche Richter tätig werden.
(Staatsrecht II, Rdnr. 907)

Go home, Ami! Ami, go home!

Was ist unser Leben wert,
Wenn allein regiert das Schwert
Und die ganze Welt zerfällt in toten Sand?
Aber das wird nicht geschehn,
Denn wir wolln nicht untergehn.
Und so rufen wir durch unser deutsches Land:

Go home, Ami! Ami, go home!
Spalte für den Frieden dein Atom.
Sag: Good bye dem Vater Rhein.
Rühr’ nicht an sein Töchterlein –
Lorelei — solang du singst,
Wird Deutschland sein!

Clay und Cloy aus USA
Sind für die Etappe da.
„Solln die „german boys” verrecken in dem Sand”.
Noch sind hier die Waffen kalt.
Doch der Friede wird nicht alt,
Hält nicht jeder schützend über ihn die Hand!

Go home, Ami! Ami, go home …

Ami, lern die Melodei
Von der Jungfrau Lorelei,
Die dort oben sitzt und kämmt ihr goldnes Haar.
Wer den Kamm ihr bricht entzwei,
Bricht sich selbst das G’nick dabei.
Uralt ist das Märchen, traurig, aber wahr!

Go home, Ami! Ami, go home!
Laß in Ruh den deutschen Strom!
Denn für deinen „Way of Life”
Kriegst du uns ja doch nicht reif.
Gruß von Lorchen: „Bon plaisir”
Der Kamm bleibt hier!

Ami, hör auf guten Rat:
Bleib auf deinem Länggengrad,
Denn dein Marshall bringt uns zuviel Kriegsgefahr.
Auch der Frieden fordert Kampf.
Setz’ die Kessel unter Dampf.
Anker hoch! Das Schiff ahoi! Der Kurs ist klar!

Go home, Ami! Ami, go home!
Spalte für den Frieden dein Atom.
Sag: Good bye dem Vater Rhein.
Rühr’ nicht an sein Töchterlein –
Lorelei — solang du singst,
Wird Deutschland sein!
.
Hörbuch – Deutschland, besetzt wieso befreit wodurch

.Wie sagte ein amerikanischer Jude (hoher Regierungsbeamter): Deutschland ist ein tributpflichtiger Vasallenstaat!! ! Thats all. .

Die “besiegte Feindnation”
Die andere “Besatzung:”: 15 US-Sicherheitsbehörden offiziell in Deutschland aktiv

Bombenstimmung – Made in USA

Über totoweise

Halt hoch das Haupt was dir auch droht und werde nie zum Knechte. Brich mit den Armen gern dein Brot und wahre deine Rechte! Treib nicht mit heiligen Dingen Spott und ehre fremden Glauben und lass dir deinen Schöpfer und Gott von keinem Zweifler rauben. Sieg oder Spott, folg deinem Gott!
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24 Antworten zu 255 US-Stützpunkte in Deutschland

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  6. totoweise schreibt:

    USA errichten neue Anti-Terror-Behörde in Deutschland
    Mitten in Deutschland wird künftig eine neue US-Behörde zur Terrorismusbekämpfung aufgebaut. Das bestätigte die Bundesregierung auf eine entsprechende Anfrage der Linksfraktion. Die Truppe wird offenbar ohne deutsche Beteiligung direkt mit Mitteln der US-Armee errichtet. Bereits zuvor scheint auch die US-Heimatschutz Mitarbeiter nach Deutschland entsandt zu haben.Künftig wird das “Joint Interagency Counter Trafficking Centers (JICTC)” beim Zentralkommando der US-Streitkräfte in Deutschland tätig sein, heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Eine der Aufgaben sei der “Kapazitätenaufbau in der Terrorismusbekämpfung”. Das JICTC beschäftigt sich demnach vor allem mit Drogen-, Waffen- und Menschenhandel beschäftigt.

    Zunächst 40 Beschäftigte werden durch die neue Dienststelle in Deutschland tätig werden. Es sind Vertreter der wichtigen US-Ministerien und Sicherheitsbehörden – u.a. vom US-Außen-, Energie- und Finanzministeriums, Grenzschutzes, der Bundespolizei FBI, der amerikanischen Einwanderungs- und Zollbehörde und der Drogenvollzugsbehörde (DEA). Die US-Regierung betrachtet die Beamten zudem als “ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Truppenstatuts”; welche Auffassung die Bundesregierung über den Status der US-Regierungsvertreter haben, bleibt unklar.

    Auffallend ist zudem, daß die neue Behörde zwar für den “Informationsaustausch” mit “europäischen Partnerbehörden” gedacht ist, jedoch anscheinend völlig in Eigenregie der US-Armee aufgebaut wird. Es gebe keine “organisatorischen oder sonstigen Unterstützungsleistungen” der Bundesregierung. “Die US-Streitkräfte stellten dabei vor allem Infrastruktur zur Verfügung” und könnten zudem auch durch ihre “vorhandene Expertise für die Ausbildung von Partnerstaaten” behilflich sein.

    Das JICTC wäre wohl nicht die erste US-Regierungsbehörde, die in Deutschland schalten und walten kann. Nach Angaben der Linksfraktion befindet sich etwa bereits seit “geraumer Zeit” Mitarbeiter des US-Heimatschutzes auf Flughäfen für die Überwachung des Verkehrs und Personenkontrollen in Deutschland. “Die Öffentlichkeit wurde bislang über diese Zusammenarbeit im Unklaren gelassen”, moniert die Fraktion in ihrer Anfrage.

    http://www.berlinerumschau.com/news.php?id=68964&title=USA+errichten+neue+Anti-Terror-Beh%F6rde+in+Deutschland&storyid=1001354887599

    Die können hier schalten und walten wie sie wollen.

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  8. totoweise schreibt:

    Siegerjustiz? Interview mit Prof. Dr. Erich Buchholz

    Prof. Dr. Erich Buchholz, emeritierter Ordinarius für Strafrecht an der Humboldt Universität in Berlin und der beste Kenner des DDR-Strafrechts vergleicht im Gespräch mit Michael Friedrich Vogt die Rechtsordnung der beiden deutschen Staaten. Wie hat sich die Rechtslage für die Bürger aus dem Beitrittsgebiet mit dem 3.10.1990 verändert? Wurden die DDR-Bürger juristisch gesehen zu Menschen zweiter Klasse?

    Als am 21. Juni 1990 von der letzten Volkskammer der DDR das Gesetz zum ersten Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der DDR und der BRD verabschiedet wurde, ahnte wohl niemand, daß in allerkürzester Zeit über 1.000 Blatt Gesetze und Verordnungen zu erlassen sein würden. Gleichwohl hatten die gewählten Volksvertreter die Voraussetzungen schon geschaffen, setzten sie doch mit einem Federstrich am 17. Juni die DDR-Verfassung von 1968 außer kraft, um zukünftig Verfassungsgrundsätze gelten zu lassen, die so schwammig formuliert waren, daß dem Einzug von bundesdeutschem Recht in der Noch-DDR schon vor dem 3. Oktober 1990 Tür und Tor geöffnet waren.

    Läßt man sich anderswo im Gesetzgebungsverfahren die Zeit, die notwendig ist um das Für und Wider sorgfältig abzuwägen, wurden nunmehr Gesetze und Verordnungen durchgepeitscht, die anderswo geschrieben waren. Was folgte war Katzenjammer. Mit dem 17. Juni 1990 wurde eine neue Treuhand geschaffen, die nunmehr schnellstens privatisieren sollte, in Wahrheit aber lästige Konkurrenten liquidierte. Für die Menschen waren die Folgen schnell spürbar: 4 Millionen Arbeitsplätze fielen weg. Der aus der DDR gewohnte Rechtsschutz am Arbeitsplatz, ein Recht auf Arbeit Fehlanzeige. So wurden in den wenigen Wochen bis Ende August die Bürger mit neuen Gesetzen und Verordnungen überschwemmt. Nichts blieb wie es einmal war, die DDR total liquidiert.

    Hinzu kam, daß in einer geradezu unglaublichen Beugung des Rechts ehemalige DDR-Bürger mit den Gesetzen der DDR in einer speziellen Interpretation durch BRD-Richter konfrontiert und reihenweise abgeurteilt wurden: Siegerjustiz pur in einem Land, das sich nach außen gerade das Zusammenwachsen auf die Fahnen geschrieben hatte.

    Ein Professor sagte mal in einer Vorlesung: Glauben sie bloß nicht das Recht was mit Gerechtigkeit zu tun hat.

    Weil:
    “Immer schreibt der Sieger die Geschichte des Besiegten. Dem Erschlagenen entstellt der Schläger die Züge. Aus der Welt geht der Schwächere und zurück bleibt die Lüge.”
    Die Nürnberger Prozesse binden unser Volk noch immer – wir sind nicht souverän!
    Diese Erkenntnis von Bertold Brecht (1898-1956) gilt auch für das 1945 nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges besiegte Deutschland. Die erste Geschichtsschreibung nach dem Krieg wurde unter gesetzlichen Auflagen erarbeitet, die der Forschung Grenzen auferlegten.
    Im Überleitungsvertrag von 1954 ist verbindlich festgelegt gewesen (Artikel 7 (1)), daß “Deutsche Gerichte und Behörden […] alle Urteile und Entscheidungen” aus den Nürnberger Prozessen “in jeder Hinsicht als rechtskräftig und rechtswirksam […] zu behandeln haben.” Dazu gehörten auch die “Feststellungen” zum Ablauf der Ereignisse, die zum Kriege führten. Sie stehen in den Urteilsbegründungen. Die Urteile konnten nach Maßgabe des Gerichtes auch ohne Beweiserhebung oder gegen die Beweisführung der Verteidigung zustande kommen. Dadurch waren der subjektiven Sicht der Siegermächte Tür und Tor geöffnet und die besiegten Deutschen per Gerichtsbeschluß verpflichtet, diese Sicht zu übernehmen.
    Zu den Behörden, die diese “Feststellungen” in jeder Hinsicht als rechtswirksam zu behandeln haben, gehören die Kultusministerien der Bundesländer, die die Aufsicht über den Inhalt der Geschichtsbücher an den Schulen führen.
    In den Nürnberger Prozessen wurde demnach per Gerichtsbeschluß festgelegt, was in unseren Geschichtsbüchern stehen darf. Nun könnte man meinen, daß der Überleitungsvertrag von 1954 selbst schon Geschichte ist. Doch 1990 wurde die Bindekraft der Urteile des Nürnberger Prozesses per Vertrag ein weiteres Mal verlängert.
    1990 wurde der Überleitungsvertrag durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag abgelöst, und die Siegermächte bestanden darauf, daß der besagte Artikel 7 (1) des Vertrages von 1954 weiterhin Bestand haben sollte. Die Bundesregierung mußte dieses schriftlich zusichern, um die “Erlaubnis” der ehemaligen Siegermächte zur Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der DDR zu erhalten.
    Ich schließe wiederum mit einem Zitat:
    “Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt; die Wahrheit steht von alleine aufrecht.” (Thomas Jefferson, amerikanischer Präsident von 1801-1809)

  9. totoweise schreibt:

    US-Besatzungstruppen üben mit Uran-Geschossen

    Die Skandalliste der alliierten US-Armee in Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten ist lang und bestätigt, wie ohnmächtig die deutsche Regierung dem Treiben der Siegermächte noch heute ausgesetzt ist.

    Beginnen wir in den 80er Jahren, als auf deutschem Boden nicht nur Hunderte von Atomwaffen gelagert wurden, sondern deutsches Territorium als Übungsplatz für radioaktive Granaten herhalten mußte. Offiziell wurden die Vorgänge nach Bekanntwerden als Unfälle bezeichnet, allerdings läßt die Anzahl der Ereignisse darauf schließen, daß Deutschland für die späteren Kriege im Irak als Testgelände herhalten mußte.

    Bekannte Orte, an denen es zu Unfällen bzw. Einsätzen der radioaktiven Munition kam, waren: Fulda (1981), Lampertheim (1982), Schweinfurt (1985), Grafenwöhr (1986, 1987, 1988), Garlstedt (1985), Altenwalde (1985), Gollhofen (1988), Oberaltertheim (1988), Wildflecken (1990) und weiteren Orte.

    Wirkung der Uranmunition Vorsicht Bilder!!!

    Auf eine Anfrage im Deutschen Bundestag aus dem Jahr 2008, welche Staaten derzeit Uranmunition in Deutschland lagern, antwortete die Bundesregierung wie folgt:

    »Es besteht keine Pflicht der mit Einverständnis der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, die Bundesregierung nach dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) über Waffen und Munition zu informieren.«

    Oh, wie sind wir frei, wenn wir heute von den alliierten Siegermächten in Deutschland nicht einmal erfahren, wenn sie uns mit radioaktiver Munition verseuchen.

    US-Soldaten schießen auf Schulgebäude

    Zwischenfall auf dem US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr im Juli 2011: Die US-Armee hat auf eine Berufsschule und ein Wohnhaus in der Nachbarschaft des Oberpfälzer Militärareals geschossen. Sie schossen die Munition vom Kaliber 12,7 Millimeter von einem Geländefahrzeug ab. Das Schulgebäude befindet sich wie auch das Wohnhaus fast fünf Kilometer entfernt vom Ort der Übung.

    Bereits zehn Jahre zuvor hatten zwei fehlgeleitete US-Panzergranaten aus Grafenwöhr eine Grundschule im benachbarten Kirchenthumbach getroffen. Zum Zeitpunkt des Unglücks spielten Kinder auf dem Pausenhof, im Gebäude hielten sich zwei Erwachsene auf.

    US-Krieg auf Deutschlands Straßen

    Wenn in Grafenwöhr morgens um sechs US-Granaten explodieren, endet damit die Nachtruhe der Anwohner. »Da glaubt man, die Soldaten liegen direkt im eigenen Garten und schießen«.

    Eine Bilanz der vergangenen zehn Jahre US-Truppen in Grafenwöhr: Eine Rakete verfehlte das Krankenhaus im angrenzenden Eschenbach nur knapp, eine Lenkrakete schlug in ein Waldstück bei Haselmühle ein, ein Panzer feuerte eine Salve MG-Kugeln auf eine Scheune in Treinreuth.

    US-Soldaten verseuchen Grundwasser mit krebserregenden Stoffen

    In Auerbach, am Westende des Truppenübungsplatzes, waren die Trinkwasserquellen mit dem mehr als 70fachen Grenzwert an Hexogen verseucht, einem Bestandteil von Sprengstoff, der als krebserregend gilt. Als der Skandal aufflog, wurden neue Quellen geschaffen. Aber davor wurde die halbe Stadt jahrelang mit verseuchtem Wasser versorgt.

    Armin Griesbeck aus Nitzlbuch, Vorsitzender der örtlichen Initiative gegen Schießlärm: »Sie glauben gar nicht, was der Amerikaner hier für eine Macht hat.«

    Quelle: Unabhängige Nachrichten

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  14. totoweise schreibt:

    Schnüffeln für Amerika – Über 200 US Firmen in Deutschland

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  16. lothar harold schulte schreibt:

    Hat dies auf lotharhschulte rebloggt.

  17. lothar harold schulte schreibt:

    Hat dies auf lotharhschulte rebloggt.

  18. haunebu7 schreibt:

    Hat dies auf Haunebu7's Blog rebloggt.

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