UN-Feindstaatenklausel

Die UN-Feindstaatenklausel ist ein Passus in den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein.

Als Feindstaaten werden in Artikel 53 jene Staaten definiert, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines aktuellen Unterzeichnerstaates der UN-Charta waren – also primär Deutschland und Japan.

Die Artikel entstanden 1945 mit der Urfassung der Charta in der Endphase des Krieges, sind jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten.

Die 50. Generalversammlung verabschiedete 1995 eine Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52),[1] in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als obsolet bezeichnet wurde.[2] Einer Streichung der Klausel käme daher nur noch deklaratorische Bedeutung zu. In der 1995 verabschiedeten Resolution war festgelegt, dass die Streichung in einer der nächsten Sitzungen bzw. so früh wie möglich erfolgen sollte („… by a deletion of a ‚enemy State‘ clauses from Articles 53, 77 and 107 during the beginning suitable destiny session“). Gleichwohl ist die Situation weiterhin unverändert.

Nach Abschluss des Atomwaffensperrvertrages haben die USA, Großbritannien und Frankreich erklärt, dass Art. 53 und 107 der Charta kein Recht zur gewaltsamen Intervention in Deutschland gewähren.[3] Mit Russland wurde ähnliches in den Ostverträgen vereinbart.[4] Das Auswärtige Amt vertritt darüber hinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag auf das Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte verzichtet haben (§ 7 Abs. 1).

Fußnoten

  1. Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52)
  2. Die Reformkommission in ihrem Bericht zur UN-Vollversammlung, 5. Dezember 1995.
  3. Vgl. hierzu die Stellungnahme der Außenminister der Westmächte anlässlich der Unterzeichnung des Atomwaffensperrvertrages am 28. Nov 1969, wörtlich in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1970, S. 182, Anm. 15; Werner Trützschler von Falkenstein, Die sich ändernde Bedeutung der Feindstaatenartikel (Artikel 53 und 107 der Satzung der Vereinten Nationen) für Deutschland(= Augsburger Schriften zum Staats- und Völkerrecht; Bd. 5), Herbert Lang, 1975.
  4. Näher dazu Gregor Schöllgen, Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 2004, S. 96–108, hier S. 103 ff.

Weblinks

Original:
http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Feindstaatenklausel

Kurze Erläuterung zur UN Feindstaatenklausel

Die UN-Feindstaatenklausel ist in der UN-Charta festgeschrieben. In Artikel 53 werden die Staaten, die während des Zweiten Weltkrieges die Feinde der damaligen Unterzeichnerstaaten der UN-Charta waren, als Feindstaaten bezeichnet. Das betraf vor allem Deutschland und Japan. Gegen diese sogenannten „Feindstaaten“ dürfen gemäß der Artikel 53 und 107 Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein.

Die Urfassung der UN-Charta entstand in der Endphase des Zweiten Weltkrieges. Bereits in der Urfassung der UN-Charta wurde die Feindstaatenklausel festgeschrieben. Sie ist auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten. Die Feindstaatenklausel ist somit gegenwärtiges „Recht“ der UNO.

Die sog. „Feindstaaten“ sind bedingt völkerrechtlich „vogelfrei“ und rechtlos. Vielleicht erklärt sich daraus die zunehmende Entrechtung des Deutschen Volkes.

Die betreffenden Auszüge aus der UN-Charta:

Artikel 52

(1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.

(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.

(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.

(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.

Artikel 53

(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch.

Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden;

ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen (Feind-)Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind;

die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

(2) Der Ausdruck „Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

Artikel 107

(1) Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.

Original  http://www.npd-kiel.de/Wissenswertes/Info_Feindstaatenklausel.php

Deutsche haben kein Recht auf Eigentum

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